Unsere Erfahrungsberichte von LehrerInnen und aus den Netzwerken zeigen: In Corona Zeiten können 30% der Schüler nicht erreicht werden, u.a. weil sie die technischen Geräte und das ‚know-how‘ zur Anweendung und digitalen Vernetzung nicht besitzen.
Trotzdem behauptet die Agentur für Arbeit in einer schriftlichen Stellungnahme, der positive Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2020 in dem es um die Anerkennung eines Mehrbedarfs von Schülern für einen „internetfähigen Computer nebst Zubehör“ geht, beruhe auf fälschlichen Annahmen und Auffassungen des Gerichts. https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/21-algii-mehrbedarfe
Unter anderem schwadroniert die Agentur für Arbeit: „Anders als vom Lamdessozialgericht angenommen, sind internetfähige Computer (Hardware und Software) sowie Zubehör bereits im Regelbedarf berücksichtigt.“
Das stellt in doppelter Hinsicht einen regelrechten Skandal dar, denn:
- wie kommt eine Behörde überhaupt dazu, öffentlich den Beschluss eines Gerichts in Frage zu stellen, noch dazu fälschliche Annahmen zu vermuten? – Die Agentur für Arbeit untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), somit der Legislative – und hat keinesfalls öffentlich eine Entscheidung der Justiz zu kritisieren! Die Gewaltenteilung ist aufgrund unserer Geschichte als hohes Gut im Grundgesetz verankert!
- deren Behauptung, – internetfähige Computer (Hardware und Software) sowie Zubehör wären bereits im Regelbedarf berücksichtigt – ist eine Farce und ein Schlag ins Gesicht eines jeden Schülers, der/die in Pandemie-Zeiten von jeglichen Schul- und Bildungsangeboten buchstäblich abgehängt ist! Das Geld aus dem sowieso viel zu niedrigen Regelsatz müsste jahrelang angespart werden, um einen Computer anschaffen zu können.
Wir fordern eine unverzügliche, unkomplizierte Gewährung von Mehrbedarfen für laptops, tablets, internetfähige Geräte, Drucker, Router/Modems, Software und weitere digitale Infrastruktur (‚know-how‘) durch staatliche Stellen! Den Gesetzgeber fordern wir auf, unverzüglich Verordnungen und Gesetze diesbezüglich klar zu formulieren und zu verabschieden!!! Menschenwürdige Veränderung muss in diiesem Fall vom @BMAS_Bund kommen!
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Das BMAS hat das Regelbedarfsermittlungsgesetz für das Jahr 2021 als Entwurf vorgelegt, demnach sollen die Regelbedarfe wie folgt festgesetzt werden:
Regelbedarfsstufe 1 / Alleinstehende von 432 € auf 439 € / + 7 €
Regelbedarfsstufe 2 / Partner innerhalb BG von 389 € auf 395 € / + 6 €
Regelbedarfsstufe 3 / U 25 im Haushalt der Eltern von 345 € auf 361 € / + 6 €
Regelbedarfsstufe 4 / Jugendliche von 15 bis 17 J. von 328 € auf 367 € / + 39 €
Regelbedarfsstufe 5 / Kinder von 6-14 Jahren 308 € / keine Änderung
Regelbedarfsstufe 6 / Kinder von 0 bis unter 6 Jahren von 250 € auf 279 € / + 29 €
Infos dazu hier: https://t1p.de/pnhq
Kurze Position dazu: die Regelbedarfe sind in jeder Form unzureichend und nicht bedarfsdeckend, alleine für das Jahr 2021 steht eine Stromkostensteigerung in Höhe von 10 – 15 % an. Das BVerfG sagt: liegen solche Preissteigerungen vor, hat der Gesetzgeber auch kurzfristig Anpassungen vorzunehmen. Für Alleinstehende haben die Regelleistungen mind. 600 € zu betragen, für die anderen Personengruppen modifiziert angepasst.
aus dem Thomé-Newsltter 23/2020
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Meldeaufforderungen wieder aktiv – Hartz-IV-Empfänger*innen drohen wieder Sanktionen
Mehr unter: https://rsw.beck.de/aktuell/
Erscheinen mit Beistand
Verschiedentlich habe ich mitbekommen, dass Jobcenter mit Bezug auf Corona darauf hinweisen, dass Leistungsbeziehende zu Meldeterminen nicht mit Beiständen zu erscheinen hätten. Das Erscheinen in einer Behörde mit einem Beistand ist ein unabdingbares Recht, welches auch nicht durch Corona eingeschränkt werden darf (§ 13 Abs. 4 SGB X). Sollte eine solche Maßgabe von Jobcentern erfolgen, ist die Aufforderung, nicht mit Beistand zu erscheinen, als Verwaltungsakt anzusehen gegen den Widerspruch eingelegt werden kann, welcher nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet: die Betreffenden können mit Beistand erscheinen, wird der Besuch dann von Seiten der Behörde abgebrochen, ist eine Sanktion rechtswidrig.