BMAS_Studie und DIM_Evaluationsbericht: Wahlrecht von Menschen mit Behinderung

Das Bundesministerium hat im Juli dieses Jahres eine Studie zum der paritätische_logoaktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderung und das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIM) den Evaluierungsbericht zu OSZE-Menschenrechtsverpflichtungen veröffentlicht.

Die Studie beschäftigt des Bundesministerium sich mit den Voraussetzungen und Grenzen der in § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz (BWG) geregelten Wahlrechtsausschlüsse. Sie betreffen Menschen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, sowie Menschen, die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

Im Zentrum des verfassungsrechtlichen Teils der Studie steht zunächst die verfassungsrechtliche Maßstabsentfaltung und hier namentlich das Zusammenspiel der verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze mit den spezifischen Benachteiligungsverboten von Menschen mit Behinderungen sowie der Bedeutung der Behindertenrechtskonvention.

Die Studie kommt u.a. zu folgendem Ergebnis:

„Eine ersatzlose Streichung des § 13 Nr. 2 BWG ist nicht zu empfehlen. Es sollte kompensatorisch ein Assistenzgesetz geschaffen werden, das die Grenzen der Assistenz aufzeigt, sowie eine Strafvorschrift in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden, die das Verfälschen der Stimmabgabe in Fällen assistierter Wahlhilfe unter Strafe stellt.“ (S. 289).

In dem Begleitschreiben dazu führt die Ministerin Andrea Nahles u. a. aus: „Sicherlich wird es immer Menschen geben, die eine so schwere Beeinträchtigung haben, dass sie trotz Assistenz zu einer eigenen Wahlentscheidung nicht in der Lage sind. Doch ein Ausschluss muss im Einzelfall durch richterlichen Beschluss festgestellt werden. Nur dann kann ihnen das grundlegende demokratische Recht der Wahl vorenthalten werden. …. Ich setze mich für ein inklusives Wahlrecht ein.“

Die ganze Studie ist unter http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte-Teilhabe/fb470-wahlrecht.html veröffentlicht.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIM) hat auf seiner Homepage den Evaluierungsbericht zu OSZE-Menschenrechtsverpflichtungen veröffentlicht. Für den Fachbereich Behindertenhilfe ist insbesondere das Thema Wahlrecht von Menschen mit Behinderung von Interesse. In dem Bericht kommt das DIM zu dem Ergebnis, dass „…..in Deutschland im Sinne der OSZE-Verpflichtungen bereits politische und gesetzliche Bemühungen unternommen werden, um die politische Partizipation und das Wahlrecht von Menschen mit Behinderung zu stärken. Gleichwohl sollte der weitere Abbau der aufgezeigten Barrieren beim aktiven und passiven Wahlrecht inklusive des gesetzlichen Wahlrechtsauschlusses für einen Teil der Menschen mit Behinderungen auf der politischen Agenda bleiben. Die staatliche Parteienfinanzierung könnte als Steuerungsinstrument eingesetzt werden, um das politische Engagement von Menschen mit Behinderungen in den Parteien zu fördern. Es gilt weiterhin, mehr Berührungspunkte zwischen Menschen mit und ohne Behinderung zu schaffen. Wird Partizipation sinnvoll gelebt, kommt darin die Anerkennung von Menschen als Rechtssubjekte und -träger der menschlichen Würde zum Ausdruck. Die Anerkennung von Menschen mit Behinderungen als politisch aktive Menschen ist aus historischen Gründen besonders wichtig. Nicht zuletzt kann Partizipation dazu beitragen, die Akzeptanz von politischen Entscheidungen zu erhöhen.“ (S. 104)

Die Zivilgesellschaft ist laut DIM eingeladen, den Bericht zu kommentieren. Im Herbst 2016 sollen Bericht und Kommentierung dann öffentlich vorgestellt werden.

Weitere Informationen und der Bericht selbst können unter folgendem Link eingesehen werden:

www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/article/evaluierungsbericht-zu-osze-menschenrechtsverpflichtungen-veroeffentlicht-zivilgesellschaft-ist-ei/

http://www.dgb.de/themen/++co++98ab3b88-6514-11e6-b2b6-525400e5a74a?newsletter=2016-08-25-AGG